Der Verein führt den Namen „Boxclub Landau/Isar 1962 e.V.”.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter der Nummer VR 20175 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Landau an der Isar.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Boxsportes. Dies wird gewährleistet insbesondere durch:

a) Ausbildung und sportgerechte Erziehung der Mitglieder in der Ausübung des Boxsportes.
b) Pachtung und Erwerb von Sporthallen, Sportplätzen und der Sportgeräte sowie die Beschaffung der Spiel- und Sportausweise.
c) Förderung und Hebung des Sportes, sowie Vertretung bei Behörden und Verbänden.
d) Veranstaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung der Sportler, besonders der jugendlichen
Sportfreunde.
e) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
f) Ausbildung und Einsatz von Übungsleiter*innen und Trainer*innen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten, insbesondere nach § 3 Nr. 26 EstG (Übungsleiterpauschale) bzw. nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale). Einzelheiten werden durch den Vorstand festgesetzt.

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu klären.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Austritt hat drei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
Rückständige Beiträge sind zu bezahlen.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und der Monatsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) bis zu sechs Beisitzern

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins
Sie ist befugt über die Beschaffung von Sportgeräten zu entscheiden.
Sie ist befugt die Vereinsmitglieder zu freiwilligen Arbeitseinsätzen heranzuziehen.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur
aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen.

Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

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