Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Schriftform ist bei Einladung auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) gewahrt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.